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   BGH, 18.05.2021 - 1 StR 72/21   

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BGH, 18.05.2021 - 1 StR 72/21 (https://dejure.org/2021,19109)
BGH, Entscheidung vom 18.05.2021 - 1 StR 72/21 (https://dejure.org/2021,19109)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 2021 - 1 StR 72/21 (https://dejure.org/2021,19109)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29 BtMG, § 29a Abs 1 Nr 2 Alt 1 BtMG, § 25 Abs 2 StGB, § 27 Abs 1 StGB, § 261 StPO
    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Abgrenzung von Beihilfe und Mittäterschaft bei Tätigkeit als Drogenkurier

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 29a Abs. 1 Nr. 2 Variante 1 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB, § 29a Abs. 1 Nr. 2 Variante 4 BtMG, § 27 StGB, § 265 Abs. 1 StPO, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Änderung des Schuldspruchs wegen fehlerhaft angenommener täterschaftlicher Beteiligung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Änderung des Schuldspruchs wegen fehlerhaft angenommener täterschaftlicher Beteiligung

  • rechtsportal.de

    Änderung des Schuldspruchs wegen fehlerhaft angenommener täterschaftlicher Beteiligung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betäubungsmittelhandel - und die Abgrenzung von Mittäterschaft und Teilnahme

Sonstiges

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    BtMG-Mittäterschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 249
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.05.2020 - 1 StR 43/20

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung von Täterschaft und

    Auszug aus BGH, 18.05.2021 - 1 StR 72/21
    Eine andere Bewertung kommt nur in Betracht, wenn der Kurier erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder zu erzielenden Gewinn erhalten soll (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 13. April 2021 - 4 StR 506/20 Rn. 5; vom 15. Oktober 2020 - 1 StR 331/20 Rn. 3; vom 13. Mai 2020 - 1 StR 43/20 Rn. 9; vom 29. Januar 2019 - 4 StR 589/18 Rn. 4 und vom 7. September 2017 - 1 StR 409/17 Rn. 3).

    Jeder Kurier wirkt regelmäßig am Handel mit, weil er Geld benötigt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 StR 43/20 Rn. 10).

  • BGH, 15.10.2020 - 1 StR 331/20

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung von Täterschaft und

    Auszug aus BGH, 18.05.2021 - 1 StR 72/21
    Eine andere Bewertung kommt nur in Betracht, wenn der Kurier erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder zu erzielenden Gewinn erhalten soll (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 13. April 2021 - 4 StR 506/20 Rn. 5; vom 15. Oktober 2020 - 1 StR 331/20 Rn. 3; vom 13. Mai 2020 - 1 StR 43/20 Rn. 9; vom 29. Januar 2019 - 4 StR 589/18 Rn. 4 und vom 7. September 2017 - 1 StR 409/17 Rn. 3).

    Zwar bleibt der Strafrahmen unberührt; der Senat kann gleichwohl nicht ausschließen, dass das Tatgericht zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre, weil die Bewertung der Tat als Beihilfe zum Handeltreiben im Vergleich zur täterschaftlichen Begehung in der Regel einen geringeren Schuldvorwurf beinhaltet, der nicht durch den tateinheitlich hinzutretenden Besitz aufgewogen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - 1 StR 331/20 Rn. 6 und vom 7. September 2017 - 1 StR 409/17 Rn. 5 mwN).

  • BGH, 07.09.2017 - 1 StR 409/17

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme;

    Auszug aus BGH, 18.05.2021 - 1 StR 72/21
    Eine andere Bewertung kommt nur in Betracht, wenn der Kurier erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder zu erzielenden Gewinn erhalten soll (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 13. April 2021 - 4 StR 506/20 Rn. 5; vom 15. Oktober 2020 - 1 StR 331/20 Rn. 3; vom 13. Mai 2020 - 1 StR 43/20 Rn. 9; vom 29. Januar 2019 - 4 StR 589/18 Rn. 4 und vom 7. September 2017 - 1 StR 409/17 Rn. 3).

    Zwar bleibt der Strafrahmen unberührt; der Senat kann gleichwohl nicht ausschließen, dass das Tatgericht zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre, weil die Bewertung der Tat als Beihilfe zum Handeltreiben im Vergleich zur täterschaftlichen Begehung in der Regel einen geringeren Schuldvorwurf beinhaltet, der nicht durch den tateinheitlich hinzutretenden Besitz aufgewogen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - 1 StR 331/20 Rn. 6 und vom 7. September 2017 - 1 StR 409/17 Rn. 5 mwN).

  • BGH, 29.01.2019 - 4 StR 589/18

    Betäubungsmittelrecht (Täterschaft und Teilnahme: allgemeine Grundsätze)

    Auszug aus BGH, 18.05.2021 - 1 StR 72/21
    Eine andere Bewertung kommt nur in Betracht, wenn der Kurier erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder zu erzielenden Gewinn erhalten soll (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 13. April 2021 - 4 StR 506/20 Rn. 5; vom 15. Oktober 2020 - 1 StR 331/20 Rn. 3; vom 13. Mai 2020 - 1 StR 43/20 Rn. 9; vom 29. Januar 2019 - 4 StR 589/18 Rn. 4 und vom 7. September 2017 - 1 StR 409/17 Rn. 3).

    Ausreichend wäre also etwa, wenn der Beteiligte zumindest mit den Abnehmern verhandelte und selbständig den Umfang der Verkaufsmenge bestimmte; eine bloße weisungsgebundene Transporttätigkeit genügt nicht (BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 - 1 StR 570/19 Rn. 7; vom 13. Februar 2019 - 4 StR 22/19 Rn. 5 und vom 29. Januar 2019 - 4 StR 589/18 Rn. 4; je mwN).

  • BGH, 13.04.2021 - 4 StR 506/20

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme (Betäubungsmittelrecht: Geltung der

    Auszug aus BGH, 18.05.2021 - 1 StR 72/21
    Eine andere Bewertung kommt nur in Betracht, wenn der Kurier erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder zu erzielenden Gewinn erhalten soll (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 13. April 2021 - 4 StR 506/20 Rn. 5; vom 15. Oktober 2020 - 1 StR 331/20 Rn. 3; vom 13. Mai 2020 - 1 StR 43/20 Rn. 9; vom 29. Januar 2019 - 4 StR 589/18 Rn. 4 und vom 7. September 2017 - 1 StR 409/17 Rn. 3).
  • BGH, 18.12.2019 - 1 StR 570/19

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Erfordernis der Eigennützigkeit:

    Auszug aus BGH, 18.05.2021 - 1 StR 72/21
    Ausreichend wäre also etwa, wenn der Beteiligte zumindest mit den Abnehmern verhandelte und selbständig den Umfang der Verkaufsmenge bestimmte; eine bloße weisungsgebundene Transporttätigkeit genügt nicht (BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 - 1 StR 570/19 Rn. 7; vom 13. Februar 2019 - 4 StR 22/19 Rn. 5 und vom 29. Januar 2019 - 4 StR 589/18 Rn. 4; je mwN).
  • BGH, 13.02.2019 - 4 StR 22/19

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Einordnung der

    Auszug aus BGH, 18.05.2021 - 1 StR 72/21
    Ausreichend wäre also etwa, wenn der Beteiligte zumindest mit den Abnehmern verhandelte und selbständig den Umfang der Verkaufsmenge bestimmte; eine bloße weisungsgebundene Transporttätigkeit genügt nicht (BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 - 1 StR 570/19 Rn. 7; vom 13. Februar 2019 - 4 StR 22/19 Rn. 5 und vom 29. Januar 2019 - 4 StR 589/18 Rn. 4; je mwN).
  • LG Wiesbaden, 01.09.2021 - 6 KLs 1111 Js 18753/21

    Zur Konkurrenz zwischen § 370 Abs.3 AO und § 263 Abs.5 StGB

    Die vom Oberlandesgericht Frankfurt/Main angestoßene Diskussion steht insoweit erst am Anfang und es bleibt abzuwarten, inwieweit der Bundesgerichtshof oder ggf. der Gesetzgeber (für Neufälle) eine Neubewertung vornimmt (vgl. Müller-Metz, NStZ-RR 2021, 249).
  • BGH, 29.06.2022 - 3 StR 136/22

    Abgrenzung von täterschaftlichem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Beihilfe

    Eine bloße weisungsgebundene Transporttätigkeit genügt dagegen nicht (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 18. Mai 2021 - 1 StR 72/21, juris Rn. 4 mwN).

    Ein Täter- oder Tatherrschaftswille folgt daraus nicht (vgl. die st. Rspr. zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei Transporttätigkeiten, etwa BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2021 - 1 StR 72/21, juris Rn. 4 mwN; vom 12. August 2014 - 4 StR 174/14, NStZ 2015, 225).

  • BGH, 09.11.2023 - 4 StR 74/23

    Geltung der Grundsätze des allgemeinen Strafrechts für die Abgrenzung von

    Beschränkt sich der Tatbeitrag eines Drogenkuriers auf den bloßen Transport von Betäubungsmitteln, liegt selbst dann keine Täterschaft vor, wenn ihm faktische Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 - 4 StR 195/21, juris Rn. 9; Beschluss vom 12. August 2014 - 4 StR 174/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 18. Mai 2021 - 1 StR 72/21, juris Rn. 4).
  • OLG Köln, 08.08.2023 - 1 ORs 97/23

    Täterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Keine Relevanz von

    Eine andere Bewertung kommt nur in Betracht, wenn der Kurier erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder zu erzielenden Gewinn erhalten soll (st. Rspr., BGH, Beschl. v. 18.05.2021 - 1 StR 72/21 - juris; BGH, Beschl. v. 13.04.2021 - 4 StR 506/20 - juris; BGH, Beschl. v. 15.10.2020 - 1 StR 331/20 - juris; SenE v. 28.07.2007 - 81 Ss 142/07 -).

    Ausreichend wäre also etwa, wenn der Beteiligte zumindest mit den Abnehmern verhandelte und selbständig den Umfang der Verkaufsmenge bestimmte; eine bloße weisungsgebundene Transporttätigkeit genügt nicht (BGH, Beschl. v. 18.05.2021 - 1 StR 72/21 - juris; BGH, Beschl. v. 18.12.2019 - 1 StR 570/19 - juris; SenE v. 28.07.2007 - 81 Ss 142/07 -).

  • BGH, 03.05.2023 - 6 StR 137/23

    Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Erschöpft sich die Tätigkeit im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, ist regelmäßig von einer untergeordneten Bedeutung auszugehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2021 - 1 StR 72/21 -, juris Rdnr. 4; und vom 13. April 2021 - 4 StR 506/20 -, juris Rdnr. 5).
  • BGH, 18.10.2022 - 1 StR 346/22

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung von Täterschaft und

    Eine andere Bewertung kommt nur in Betracht, wenn der Kurier erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder zu erzielenden Gewinn erhalten soll (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2022 - 3 StR 136/22 Rn. 6 und vom 18. Mai 2021 - 1 StR 72/21, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 9 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 20.09.2022 - 3 StR 231/22

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung von Täterschaft und

    Eine Beteiligung des Angeklagten am Umsatz oder am zu erzielenden Gewinn des Geschäfts ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht (vgl. zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei Transporttätigkeiten, etwa BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2021 - 1 StR 72/21, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 9 Rn. 4 mwN; vom 12. August 2014 - 4 StR 174/14, NStZ 2015, 225).
  • BGH, 13.07.2021 - 1 StR 180/21

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung von Täterschaft und

    Beschränkt sich die Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, kommt es maßgeblich darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (st. Rspr.; vgl. insbesondere für eine Kuriertätigkeit BGH, Beschluss vom 18. Mai 2021 - 1 StR 72/21 Rn. 4 mwN).
  • LG Wiesbaden, 01.09.2021 - 6 KLs

    Zur Konkurrenz zwischen § 370 Abs.3 AO und § 263 Abs.5 StGB

    Die vom Oberlandesgericht Frankfurt/Main angestoßene Diskussion steht insoweit erst am Anfang und es bleibt abzuwarten, inwieweit der Bundesgerichtshof oder ggf. der Gesetzgeber (für Neufälle) eine Neubewertung vornimmt (vgl. Müller-Metz, NStZ-RR 2021, 249).
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